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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN DES FAHRZEUGMIETVERTRAGS
Diese Allgemeinen Bedingungen des Fahrzeugmietvertrags werden nachfolgend kurz als „Vertrag“ bezeichnet.
Dieser Vertrag bildet zusammen mit dem zwischen den Parteien unterzeichneten Fahrzeugübergabe- und Rückgabeformular, dem Reservierungsformular, dem Zusatzfahrerformular sowie gegebenenfalls weiteren ergänzenden Unterlagen eine Einheit und ist untrennbarer sowie ergänzender Bestandteil dieser Dokumente.
Im Rahmen dieses Vertrags gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Vermieter:
TURUNÇ YAPI İNŞAAT MİMARLIK MÜHENDİSLİK TURİZM OTOMOTİV SAN. ve TİC. LTD. ŞTİ.
Mieter:
Die natürliche oder juristische Person, deren Identitäts- und Kontaktdaten im Fahrzeugübergabeformular und/oder Mietvertrag angegeben sind.
Das Fahrzeug, dessen Marke, Modell, Kennzeichen, Kilometerstand, Kraftstoffstand, Übergabedatum und sonstige Angaben im Fahrzeugübergabeformular aufgeführt sind, wird nachfolgend als „Fahrzeug“ bezeichnet.
Der Mieter erklärt und verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu nutzen, den Mietpreis sowie alle aus diesem Vertrag entstehenden zusätzlichen Gebühren fristgerecht zu bezahlen und das Fahrzeug zum vereinbarten Datum, zur vereinbarten Uhrzeit, am vereinbarten Ort und unter den vereinbarten Bedingungen an den Vermieter zurückzugeben.
Der Mieter ist verpflichtet, die bei Übergabe und Rückgabe ausgestellten Fahrzeugübergabe- und Rückgabeformulare zu prüfen und zu unterzeichnen.
Verweigert der Mieter die Unterzeichnung des Übergabe- oder Rückgabeformulars, kann der Vermieter den Zustand des Fahrzeugs mittels Fotos, Videoaufnahmen, Kilometerstand, Tankanzeige, Gutachten, Servicenachweisen oder vergleichbaren Beweismitteln dokumentieren.
Das Recht des Mieters, gegen die Höhe eines Schadens oder einer Kostenforderung Einwendungen zu erheben und rechtliche Schritte einzuleiten, bleibt unberührt.
ARTIKEL 1 – FAHRZEUGÜBERGABE UND ALLGEMEINE NUTZUNGSBEDINGUNGEN
1.1. Fahrzeugübergabe
Der Mieter bestätigt, das Fahrzeug bei der Übergabe:
-
in allgemein betriebsfähigem Zustand,
-
mit Fahrzeugschein und gesetzlich vorgeschriebenen Dokumenten,
-
mit den vorhandenen Schlüsseln,
-
mit den Reifen,
-
mit den im Fahrzeug dokumentierten Zubehörteilen und Ausstattungen,
-
mit dem im Fahrzeugübergabeformular angegebenen Kilometerstand und Kraftstoffstand
übernommen zu haben.
Bei der Übergabe vorhandene Kratzer, Dellen, Schäden oder Mängel können im Fahrzeugübergabeformular sowie durch Fotos oder Videoaufnahmen dokumentiert werden.
Der Mieter ist verpflichtet, Schäden oder Mängel, die er bei der Übergabe bemerkt, die jedoch nicht dokumentiert wurden, vor Beginn der Nutzung dem Vermieter mitzuteilen.
1.2. Rückgabeort und Rückgabezeit
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum im Vertrag festgelegten Datum und zur vereinbarten Uhrzeit sowie, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, am ursprünglichen Übergabeort zurückzugeben.
Eine Rückgabe an einem anderen Ort ist nur mit vorheriger schriftlicher oder elektronischer Zustimmung des Vermieters möglich.
Für Rückgaben in einer anderen Stadt, an einem Flughafen, Hotel oder sonstigen abweichenden Rückgabeort können zusätzliche Einweg-, Transfer- oder Rückführungsgebühren berechnet werden.
1.3. Unzulässige Nutzung des Fahrzeugs
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht verwenden:
-
für rechtswidrige oder gegen die öffentliche Ordnung bzw. geltende Vorschriften verstoßende Tätigkeiten,
-
für strafbare Handlungen,
-
zum Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Anhänger oder Gegenstände ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters,
-
für Rennen, Rallyes, Geschwindigkeitsversuche, Drifts, Rennstreckenfahrten oder ähnliche Motorsportaktivitäten,
-
auf Gelände, Straßen oder unter Bedingungen, die für die technischen Eigenschaften des Fahrzeugs ungeeignet sind,
-
zur Beförderung von Personen oder Lasten oberhalb der im Fahrzeugschein angegebenen Kapazität,
-
zur entgeltlichen gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung,
-
zu Fahrschul- oder Ausbildungszwecken,
-
unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln oder anderen die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Substanzen,
-
unter Verstoß gegen die Straßenverkehrsvorschriften.
ARTIKEL 2 – FAHRERANFORDERUNGEN
Der Mieter sowie alle weiteren Fahrer müssen:
-
mindestens 24 Jahre alt sein,
-
über einen gültigen Führerschein verfügen,
-
seit mindestens 4 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins sein.
Der Vermieter kann abhängig von Fahrzeuggruppe oder Versicherungsbedingungen abweichende Alters- oder Führerscheinanforderungen festlegen. In diesem Fall gelten die im Fahrzeugübergabeformular oder Reservierungsdokument aufgeführten besonderen Bedingungen.
Das Fahrzeug darf ausschließlich vom im Vertrag genannten Mieter sowie von registrierten Zusatzfahrern geführt werden.
Überlässt der Mieter das Fahrzeug einer nicht im Vertrag registrierten dritten Person, haftet der Mieter für daraus entstehende:
-
Schäden,
-
Verlust des Versicherungsschutzes,
-
behördliche Sanktionen,
-
Schäden Dritter,
-
Abschleppkosten,
-
Servicekosten,
-
Geschäftsausfälle
sowie sämtliche sonstigen Schäden und Kosten.
Lehnt die Versicherung oder Kaskoversicherung aufgrund einer solchen Nutzung die Leistung ab, können die entsprechenden Schäden vom Mieter verlangt werden.
ARTIKEL 3 – SCHUTZ UND SICHERHEIT DES FAHRZEUGS
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit derselben Sorgfalt wie eigenes Eigentum zu nutzen und zu schützen.
Wenn das Fahrzeug nicht benutzt wird:
-
müssen die Türen verriegelt sein,
-
müssen die Fenster geschlossen sein,
-
darf der Zündschlüssel nicht im oder am Fahrzeug zurückgelassen werden,
-
müssen erforderliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
Wird das Fahrzeug aufgrund von Verschulden oder Fahrlässigkeit des Mieters gestohlen, wurde der Schlüssel im Fahrzeug zurückgelassen oder wurden notwendige Sicherheitsmaßnahmen nicht ergriffen, können nicht von der Versicherung gedeckte Schäden vom Mieter verlangt werden.
Bei Diebstahl des Fahrzeugs muss der Mieter unverzüglich Polizei/Gendarmerie und den Vermieter informieren.
ARTIKEL 4 – SCHLÜSSEL, FAHRZEUGSCHEIN UND DOKUMENTE
Werden Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugschein, Kennzeichen oder mit dem Fahrzeug übergebene amtliche Dokumente bzw. Ausstattungsgegenstände:
-
verloren,
-
gestohlen,
-
beschädigt,
können dem Mieter Kosten für Ersatz, Abschleppen, Service, Programmierung, Austausch des Schließsystems sowie angemessene Schäden und Kosten aufgrund der Ausfallzeit des Fahrzeugs berechnet werden.
ARTIKEL 5 – STILLLEGUNG, BESCHLAGNAHME UND RECHTLICHE MASSNAHMEN
Wird das Fahrzeug aufgrund des Verhaltens des Mieters oder eines registrierten Fahrers:
-
aus dem Verkehr gezogen,
-
sichergestellt,
-
auf einen Verwahrplatz abgeschleppt,
-
von Behörden beschlagnahmt,
trägt der Mieter sämtliche Kosten für Abschleppen, Verwahrung, Verwaltungsverfahren, Transport, Rückholung und ähnliche Aufwendungen.
Ein durch Verschulden des Mieters verursachter Nutzungsausfall kann zusätzlich geltend gemacht werden.
ARTIKEL 6 – WARTUNG, PANNE UND BENUTZERFEHLER
Die regulären Wartungskosten des Fahrzeugs trägt der Vermieter.
Für Schäden aus folgenden Ursachen haftet jedoch der Mieter:
-
falsche oder unachtsame Nutzung,
-
Betankung mit falschem Kraftstoff,
-
Einfüllen anderer Flüssigkeiten in das Kraftstoffsystem,
-
Weiterfahrt trotz Überhitzung des Motors,
-
Nichtbeachtung von Öl-, Kühlmittel- oder Störungswarnungen,
-
Weiterfahrt nach Reifenschäden,
-
Beschädigung des Fahrzeugunterbodens,
-
Nutzung auf ungeeigneten Straßen oder im Gelände,
-
Unfall,
-
Fahrlässigkeit,
-
Schlüsselverlust,
-
durch den Nutzer verursachte mechanische Schäden.
Erscheint eine Störungs- oder Warnanzeige, muss der Mieter vor weiterer Nutzung Kontakt mit dem Vermieter aufnehmen.
Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters keine Reparaturen durchführen lassen, keine Teile austauschen und keine Eingriffe durch Dritte veranlassen.
Bei zwingend erforderlichen Maßnahmen müssen entsprechende Belege dem Vermieter vorgelegt werden.
ARTIKEL 7 – REIFEN-, GLAS-, SPIEGEL- UND UNTERBODENSCHÄDEN
Sofern nicht ausdrücklich durch die Versicherung gedeckt, können Schäden an:
-
Reifen,
-
Felgen,
-
Frontscheibe,
-
Seitenscheiben,
-
Heckscheibe,
-
Spiegeln,
-
Fahrzeugunterseite,
-
Ölwanne,
-
Auspuff,
-
Fahrwerk und ähnlichen Unterbodenkomponenten
vom Versicherungs- oder Kaskoschutz ausgeschlossen sein.
Entstehen diese Schäden durch Benutzerfehler oder Verschulden des Mieters, trägt der Mieter die Kosten.
ARTIKEL 8 – KRAFTSTOFF
Die Kraftstoffkosten trägt der Mieter.
Das Fahrzeug ist möglichst mit demselben Kraftstoffstand zurückzugeben, mit dem es übergeben wurde.
Bei Rückgabe mit geringerem Kraftstoffstand können:
-
die Kosten des fehlenden Kraftstoffs,
-
eine Betankungsservicegebühr
berechnet werden.
Für überschüssigen Kraftstoff im Tank erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, keine Erstattung.
Bei Falschbetankung trägt der Mieter sämtliche Reparatur-, Abschlepp- und Nutzungsausfallkosten.
ARTIKEL 9 – PERSÖNLICHE GEGENSTÄNDE
Der Vermieter haftet nicht für persönliche Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen, vergessen, verloren oder gestohlen werden.
Gefundene Gegenstände werden nach Möglichkeit an den Mieter zurückgegeben.
ARTIKEL 10 – MIETDAUER UND VERSPÄTETE RÜCKGABE
Ein Miettag entspricht 24 Stunden.
Wird das Fahrzeug nach der vereinbarten Rückgabezeit zurückgegeben, können:
-
bei einer Verspätung bis zu 1 Stunde 1/3 des Tagesmietpreises,
-
bei mehr als 1 bis zu 2 Stunden 2/3 des Tagesmietpreises,
-
bei mehr als 2 Stunden oder einer Verspätung von bis zu 3 Stunden ein vollständiger Tagesmietpreis
berechnet werden.
Jede weitere Verzögerung von 24 Stunden kann als zusätzlicher Miettag berechnet werden.
Entstehen aufgrund der Verspätung direkte und nachweisbare Zusatzschäden, etwa Beeinträchtigung einer Folgeanmietung, Transferkosten oder Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs, können diese zusätzlich bewertet werden.
ARTIKEL 11 – VERLÄNGERUNG DER MIETDAUER
Möchte der Mieter die Mietdauer verlängern, sollte er den Vermieter möglichst mindestens 48 Stunden vorher informieren.
Eine Verlängerung bedarf der Zustimmung des Vermieters.
Die bloße Anfrage des Mieters bedeutet nicht, dass die Verlängerung genehmigt wurde.
Die Zustimmung kann durch schriftliche Nachricht, elektronische Kommunikation oder einen neuen Vertrag erfolgen.
Der Vermieter kann die Verlängerung wegen einer anschließenden Reservierung oder aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Wird das Fahrzeug ohne Zustimmung weiter genutzt, gelten die Bestimmungen über verspätete Rückgabe.
ARTIKEL 12 – VERTRAGSBEENDIGUNG
Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen und die Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, wenn der Mieter:
-
gegen Vertragsbestimmungen verstößt,
-
das Fahrzeug zweckwidrig verwendet,
-
Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt,
-
das Fahrzeug einer nicht registrierten Person überlässt,
-
das Fahrzeug unsicher nutzt,
-
falsche oder irreführende Angaben macht.
ARTIKEL 13 – NUTZUNG IM AUSLAND
Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht außerhalb der Grenzen der Republik Türkiye genutzt werden.
Erforderliche Unterlagen und Verfahren für eine Auslandsnutzung, insbesondere:
-
Versicherung,
-
Grüne Karte,
-
Vollmacht,
-
Genehmigungen,
-
Zolldokumente
werden gesondert bewertet.
ARTIKEL 14 – ABTRETUNGS- UND VERPFÄNDUNGSVERBOT
Der Mieter darf:
-
das Mietrecht nicht an Dritte übertragen,
-
das Fahrzeug nicht untervermieten,
-
das Fahrzeug nicht verpfänden oder als Sicherheit verwenden,
-
keine Rechte am Fahrzeug begründen.
ARTIKEL 15 – KILOMETERBEGRENZUNGEN
Es gelten folgende Kilometerbegrenzungen:
-
Tagesmiete: 200 km
-
Wochenmiete: 1.200 km
-
14-Tage-Miete: 2.000 km
-
Monatsmiete: 3.000 km
Ist im Fahrzeugübergabeformular für das jeweilige Fahrzeug oder die Reservierung ein anderer Kilometerwert angegeben, gilt dieser.
Bei Überschreitung wird die im Fahrzeugübergabeformular oder in der Preisliste angegebene Gebühr je Zusatzkilometer berechnet.
ARTIKEL 16 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Mietpreis, Zusatzleistungen und sonstige im Vertrag angegebene Gebühren sind vom Mieter fristgerecht zu bezahlen.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung in Türkischer Lira.
Bei Preisangaben in Fremdwährung kann der Gegenwert in Türkischer Lira nach dem von den Parteien am Zahlungstag akzeptierten Wechselkurs erhoben werden.
ARTIKEL 17 – KAUTION
Zu Beginn der Miete kann der Vermieter eine Sicherheitsleistung/Kaution verlangen.
Die Kaution dient als Sicherheit für:
-
offene Mietbeträge,
-
fehlenden Kraftstoff,
-
Kilometerüberschreitungen,
-
Fahrzeugschäden,
-
Schlüssel- oder Dokumentenverlust,
-
Verkehrsbußgelder,
-
HGS-, Autobahn- und Brückengebühren,
-
Parkgebühren,
-
sonstige offene Forderungen aus dem Vertrag.
Nach Rückgabe und Kontrolle des Fahrzeugs sowie der zugehörigen Aufzeichnungen wird die Erstattung des nicht für Forderungen oder Schäden benötigten Kautionsanteils eingeleitet.
Für Verzögerungen aufgrund von Bearbeitungszeiten von Banken oder Kartenunternehmen haftet der Vermieter nicht.
Nach Mietende bekannt werdende Verkehrsbußgelder, HGS-Gebühren oder ähnliche Forderungen, die aus der Mietzeit stammen, können nachträglich vom Mieter verlangt werden.
ARTIKEL 18 – VERKEHRSBUSSGELDER, HGS, AUTOBAHN- UND PARKGEBÜHREN
Während der Mietdauer durch den Mieter oder registrierte Fahrer verursachte:
-
Verkehrsverstöße,
-
Geschwindigkeitsbußgelder,
-
Parkbußgelder,
-
HGS-Gebühren,
-
Autobahngebühren,
-
Brückengebühren,
-
Tunnelgebühren,
-
Fährgebühren,
-
Parkgebühren
und vergleichbare Kosten trägt der Mieter.
Die Haftung besteht auch dann fort, wenn solche Forderungen erst nach Beendigung der Miete dem Vermieter mitgeteilt werden.
Der Mieter ist zur Zahlung verpflichtet, nachdem der Vermieter ihn über die Forderung informiert und soweit möglich entsprechende Nachweise oder Informationen bereitgestellt hat.
Angemessene Verwaltungsaufwendungen des Vermieters können zusätzlich berechnet werden.
ARTIKEL 19 – GESETZLICHE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG UND KASKOVERSICHERUNG
Das Fahrzeug verfügt gemäß den geltenden Vorschriften über eine gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Der Umfang der Kasko- oder sonstigen Versicherungsleistungen kann abhängig sein von:
-
Fahrzeuggruppe,
-
Versicherungsbedingungen,
-
Art des Schadens,
-
Verschulden des Fahrers.
Dies bedeutet nicht, dass vollständiger und unbegrenzter Schadenschutz besteht.
Ein gegebenenfalls geltender Kasko-Selbstbehalt wird im Fahrzeugübergabeformular oder Mietdokument angegeben.
ARTIKEL 20 – KASKO-SELBSTBEHALT
Bei einem durch die Kaskoversicherung bewerteten Schaden kann der Mieter, vorbehaltlich der Versicherungsbedingungen, für Schäden bis zur im Vertrag angegebenen Selbstbehaltshöhe verantwortlich sein.
Dass der Schaden den Selbstbehalt übersteigt, bedeutet nicht, dass der Mieter in jedem Fall ausschließlich in Höhe des Selbstbehalts haftet.
Der Versicherungsschutz kann insbesondere in folgenden Fällen teilweise oder vollständig entfallen:
-
Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,
-
Fahren ohne gültigen Führerschein,
-
Nutzung durch nicht registrierte Fahrer,
-
vorsätzliche Handlungen,
-
grobe Fahrlässigkeit,
-
unerlaubtes Verlassen der Unfallstelle,
-
Nichtbeschaffung erforderlicher Unfallunterlagen,
-
vertragswidrige Nutzung des Fahrzeugs,
-
Ausschlusstatbestände der Versicherung.
Nicht von der Versicherung gedeckte Schäden können vom Mieter verlangt werden.
ARTIKEL 21 – VERHALTEN BEI EINEM UNFALL
Bei einem Unfall muss der Mieter:
-
zunächst die Sicherheit aller Beteiligten gewährleisten,
-
erforderlichenfalls 112, Polizei oder Gendarmerie verständigen,
-
den Vermieter unverzüglich informieren,
-
das Fahrzeug an einem sicheren Ort sichern,
-
erforderliche Unfallberichte erstellen lassen,
-
Identitäts-, Führerschein-, Fahrzeug- und Versicherungsdaten der Gegenseite aufnehmen,
-
soweit möglich Fotos und Videos von Unfallstelle und Fahrzeugen anfertigen,
-
weitere von der Versicherung verlangte Unterlagen beschaffen.
Unfallunterlagen sind so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, an den Vermieter zu übermitteln.
Ohne Zustimmung des Vermieters oder der Versicherung darf der Mieter keine Reparatur veranlassen.
ARTIKEL 22 – ALLEINUNFÄLLE UND SCHÄDEN
Bei Alleinunfällen oder Ereignissen wie:
-
Anstoß beim Parken,
-
Streifen von Mauer, Bordstein oder Leitplanke,
-
Beschädigung des Unterbodens,
-
Schäden durch ein unbekanntes Fahrzeug,
-
Vandalismus
muss der Mieter soweit möglich einen Bericht von Polizei/Gendarmerie oder von der Versicherung verlangte Unterlagen beschaffen.
Lehnt die Versicherung wegen fehlender Unterlagen die Regulierung ab, kann der Schaden vom Mieter verlangt werden.
ARTIKEL 23 – SCHADENSFESTSTELLUNG
Wird bei Rückgabe ein neuer, bei Übergabe nicht vorhandener Schaden festgestellt, können folgende Unterlagen zugrunde gelegt werden:
-
Fotos/Videos,
-
Serviceberichte,
-
Gutachten,
-
Ersatzteil- und Arbeitsrechnungen,
-
Versicherungsbewertungen.
Die tatsächlichen und angemessenen Reparaturkosten können vom Mieter verlangt werden.
Das Recht des Mieters, gegen die Schadenshöhe Einwendungen zu erheben und ein unabhängiges Gutachten zu verlangen, bleibt bestehen.
ARTIKEL 24 – NUTZUNGSAUSFALL / GESCHÄFTSAUSFALL
Bei vom Mieter verursachten und nicht von der Versicherung gedeckten Schäden können nachweisbare Nutzungsausfall- oder Geschäftsausfallschäden, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug während eines angemessenen Zeitraums nicht vermietet werden kann, geltend gemacht werden.
Die Dauer richtet sich insbesondere nach Service-, Begutachtungs-, Ersatzteilbeschaffungs- und angemessenen Reparaturzeiten.
ARTIKEL 25 – ABSCHLEPPEN UND PANNENHILFE
Wird Abschleppen erforderlich wegen:
-
technischer Panne,
-
Verkehrsunfall,
-
Reifenschaden,
-
Falschbetankung,
-
Benutzerfehler,
richtet sich die Kostentragung nach der Ursache.
Angemessene Abschleppkosten bei fahrzeugbedingten technischen Defekten trägt der Vermieter; Kosten bei Verschulden oder Benutzerfehler des Mieters trägt der Mieter.
ARTIKEL 26 – FAHRZEUGREINIGUNG
Normale Reinigung aufgrund üblicher Nutzung ist im Mietpreis enthalten.
Sind jedoch aufgrund folgender Umstände professionelle Reinigung oder Reparaturen erforderlich:
-
dauerhafte Flecken auf Sitzen,
-
starke Verschmutzung,
-
Rauchen im Fahrzeug,
-
Brandstellen,
-
starke Tierhaare,
-
Schäden an Polstern,
-
ungewöhnliche Gerüche oder Verschmutzungen,
können nachgewiesene Reinigungs- oder Reparaturkosten dem Mieter berechnet werden.
ARTIKEL 27 – RAUCHVERBOT
Das Rauchen sowie die Nutzung elektronischer Zigaretten oder ähnlicher Tabakprodukte im Fahrzeug ist untersagt.
Angemessene Reinigungs- und Reparaturkosten zur Beseitigung von Brandstellen, Gerüchen, Polsterschäden oder sonstigen Schäden können dem Mieter berechnet werden.
ARTIKEL 28 – VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN
Daten des Mieters und registrierter Fahrer, insbesondere:
-
Identität,
-
Führerschein,
-
Kontaktdaten,
-
Reservierung,
-
Fahrzeug,
-
Mietvorgang,
-
Zahlung und Transaktionen
können im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet werden, insbesondere zur Begründung und Durchführung des Mietvertrags, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Führung von Mietfahrzeugunterlagen, Meldungen an zuständige Behörden, Buchhaltung, Streitbeilegung und Forderungsverfolgung.
Identitäts- und Fahrzeugdaten können im gesetzlich erforderlichen Umfang an zuständige öffentliche Stellen übermittelt werden.
Einzelheiten zur Datenverarbeitung werden dem Mieter im Rahmen der KVKK-Datenschutzerklärung des Vermieters bereitgestellt.
Nicht für die Vertragsdurchführung oder gesetzliche Verpflichtungen erforderliche Maßnahmen wie Marketing, Werbung oder kommerzielle elektronische Nachrichten werden gesondert und nach geltendem Recht durchgeführt.
ARTIKEL 29 – ELEKTRONISCHE KOMMUNIKATION UND MITTEILUNGEN
Mietbezogene Mitteilungen zwischen den Parteien über:
-
SMS,
-
WhatsApp,
-
E-Mail,
-
Reservierungssystem
können als schriftliche Kommunikation gelten, sofern sie über die registrierten Kontaktdaten der Parteien erfolgen.
Der Mieter bestätigt die Richtigkeit seiner Kontaktdaten und verpflichtet sich, Änderungen mitzuteilen.
ARTIKEL 30 – HÖHERE GEWALT
Können Verpflichtungen aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Epidemien, behördlichen Entscheidungen, Straßensperrungen, außergewöhnlichen Wetterbedingungen oder vergleichbaren Umständen außerhalb der Kontrolle der Parteien nicht erfüllt werden, richtet sich die Haftung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
ARTIKEL 31 – VERTRAGSÄNDERUNGEN
Besondere Änderungen oder zusätzliche Bedingungen zu diesem Vertrag können schriftlich oder über nachprüfbare elektronische Kommunikation vereinbart werden.
Die im Fahrzeugübergabeformular angegebenen Angaben zu Fahrzeug, Preis, Kilometerlimit, Kaution, Kasko-Selbstbehalt und Übergabebedingungen ergänzen diese Allgemeinen Bedingungen als besondere Vertragsbestimmungen.
Bei einem Widerspruch zwischen einer besonderen und einer allgemeinen Bestimmung gilt, soweit rechtlich zulässig, die ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte besondere Bestimmung.
ARTIKEL 32 – TEILUNWIRKSAMKEIT
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags gesetzlich unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
ARTIKEL 33 – STREITIGKEITEN
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag soll zunächst eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien angestrebt werden.
Zwingende Vorschriften für Verbrauchergeschäfte und sonstige gesetzliche Zuständigkeitsregelungen bleiben unberührt.
Soweit gesetzlich zulässig, sind die Gerichte und Vollstreckungsbehörden in Fethiye zuständig.
ARTIKEL 34 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Der Mieter bestätigt und erklärt:
-
diesen Vertrag gelesen zu haben,
-
die Vertragsbedingungen verstanden zu haben,
-
über die Fahrzeugübergabebedingungen informiert worden zu sein,
-
über Mietpreis, Kaution, Kilometerlimit und gegebenenfalls Kasko-Selbstbehalt informiert worden zu sein,
-
den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe kontrolliert zu haben.
Diese Allgemeinen Bedingungen bilden zusammen mit dem Fahrzeugübergabe- und Rückgabeformular und gegebenenfalls weiteren Anlagen den vollständigen Fahrzeugmietvertrag zwischen den Parteien.
MIETER
Vor- und Nachname: ............................................................
Personalausweis-/Passnummer: ..................................................
Telefon: ....................................................................
Datum: .........................................................................
Unterschrift: ....................................................................
VERMIETER
TURUNÇ YAPI İNŞAAT MİMARLIK MÜHENDİSLİK TURİZM OTOMOTİV SAN. ve TİC. LTD. ŞTİ.
Bevollmächtigter: ............................................................
Datum: .........................................................................
Stempel / Unterschrift: ............................................................